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Satzung
Satzung der Ruppiner Rennsportgemeinschaft e.V. im ADAC
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der am 30.11. 1994 in Neuruppin gegründete Club führt den Namen Ruppiner Rennsportgemeinschaft e.V. im ADAC. Er hat seinen Sitz in Neuruppin und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuruppin eingetragen.
- Geschäftjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
(I) Der Club betätigt sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig I.S. der §52 ff. der
Abgabeverordnung.
(II) Der Club fördert den Motorsport und führt hierzu insbesondere unter Beachtung der nationalen und internationalen sportrechtlichen Regeln und Bestimmungen der sportlichen Organisation selbst Veranstaltungen durch.
(III) Der Club führt Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen. Z.B. Schulung- und Umweltmaßnahmen, Jugendverkehrserziehung, Fahrrad, -Mofa und Mopedturniere.
(V) Mittel des Ortsclubs sind nur für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Ortsclubmitglied sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
(IV) Der Ortsclub begünstigt keine Personen durch Abgaben die dem Zweck des Ortsclubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
(VII) Der Ortsclub ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(VIII) Im Verein kann eine Jugendgruppe gebildet werden, darüber regelt die Jugendordnung.
§3 Mitgliedschaft
(I) Jeder kann Mitglied im Ortsclub werden
(II) Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte. Jedes volljährige Mitglied kann für jedes Amt innerhalb der Vereinigung gewählt werden.
(III) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen und Veranstaltungen der Vereinigung teilzunehmen, von der Vereinigung Auskunft, Rat und tatkräftige Unterstützung in allen Angelegenheiten des Kraftfahrwesens und des Motorsports zu verlangen, Anträge der die Mitgliederversammlung und den Vorstand zu richten und die offiziellen Abzeichen der Vereinigung zu führen.
(IV) Die Mitgliedsrechte, insbesondere das Stimm- und Wahlrecht ruhen, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt ist.
(V) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Vereinigung zur Erreichung seiner Ziele zu unterstützen. Sie haben die Satzung einzuhalten und im Rahmen der Satzung getroffene Entscheidungen anzuerkennen und zu befolgen.
(VI) Von den Mitgliedern wird insbesondere erwartet, dass sie sich bei Sportveranstaltungen und im Straßenverkehr vorbildlich verhalten. Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 4 Aufnahme
(I) Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem gesondert beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Clubmitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören muss, entscheidet über die Aufnahme.
(II) Im Fall der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet.
§ 5 Beiträge
(I)Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und angemessenen Beitrag, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt. Der Betrag muss jedoch mindestens 12 Euro jährlich betragen und ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen, aber spätestens zwei Monate nach Neuaufnahme in den Ortsclub.
(II) Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung wird eine Mitgliedskarte ausgegeben.
§ 6 Beendigung einer Mitgliedschaft
(I) Die Beendigung einer Mitgliedschaft beim Ortsclub kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.
(II) Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Ortsclubs gestrichen werden, wenn : a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt hat,
b) die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint.
(III) Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.
(IV) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit jedoch nicht von der Erfüllung der noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Ortsclub Ruppiner Rennsportgemeinschaft.
§ 7 Organe
Die Organe des Clubs sind: a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
(I) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsclubs. Sie wird durch den Vorstand des Ortsclubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich oder durch die Presse und/oder Clubeigene Internetseite mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclubs unter Bekantgabe der Tagesordnung einzuladen.
(II) Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
1. Bericht des Vorstandes
2. Bericht des Rechnungsprüfers
3. Feststellung der Stimmliste
4. Entlastung des Vorstands
5. Wahlen
6. Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr
7. Anträge mit Inhaltsangabe
8. Verschiedenes
§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung
(I) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Außerdem wählen ADAC Mitglieder aus ihrem Kreise die Delegierten für die Mitgliederversammlung des ADAC Gaues. Stimmenübertragung ist unzulässig.
(II) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die zahl der erschienenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfachen Stimmenmehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr erhält als die Hälfte der abgegeben Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – Abstimmung mit Stimmzettel- unbeschriftete Stimmzettel. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
a) Satzungsänderungen
b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
d) Auflösung des Ortsclubs
(III) Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
(IV) Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.
(V) Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind.
(IV) Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervor gehen müssen. Die Niederschrift muss von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
a) auf Anordnung des Vorstandes des Ortsclubs
b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Ortsclubs.
§ 11 Der Vorstand
(I) Der Vorstand i. S. des § 26 BGB sind:
1. der Vorsitzende
2. der stellvertretende Vorsitzende
3. der Sportleiter
4. der Schatzmeister
5. der Pressesprecher
(II) Der Vorstand kann zur Lösung besonderer Aufgaben, Rennleitungen, Rallyeleitungen und anderen Kommissionen berufen. Die Mitglieder dieser Gremien wählen aus ihrer Mitte einen Leiter, der dem Clubvorstand gegenüber verantwortlich ist und diesem auf seinen Sitzungen Bericht zu erstatten hat.
(III) Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes oder durch den Vorsitzenden und den stellv. Vorsitzenden gemeinsam.
(IV) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen, sofern es die Vereinsgeschäfte erfordern, oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder es verlangen. Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.
(VI) Die Mitglieder des Vorstandes sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
(VII) Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung und im Rahmen der Richtlinie des ADAC.
(VIII)Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Alle 2 Jahre scheiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus. Erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den geraden Ziffern aufgeführten.
(IX) Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig
(X) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter
Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Ortsclub gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand.
Wenn Angestellte des ADAC, seiner Gaue oder des Ortsclub Mitglieder des Ortsclub sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz -, Stimm-, sowie aktives und passives Wahlrecht.
§ 12 Rechnungsprüfer
Zur Prüfung der Finanzabrechnung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 13 Satzungsänderungen
(I) Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsantrag gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 14 Auflösung
(I) Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
(II) Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
§ 15 Vermögensverwendung
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs Ruppiner Rennsportgemeinschaft e.V. im ADAC oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das verbleibende Vermögen der“ Gemeinnützige ADAC Luftrettung GmbH“ zu, dass es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten ist Neuruppin. Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 26.02.2010 im Sportcenter Kaatzsch, Tränkmann Straße 14, 16816 Neuruppin durch die ordentliche Mitgliederversammlung der Ruppiner Rennsportgemeinschaft e.V. im ADAC anerkannt.


